NEUES Formular Zahlungsanweisung - Reparaturkostenübernahmebestätigung!

Liebe Partnerbetriebe,

es gibt eine neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Werkstattrisiko. Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf den Alltag der allermeisten Betriebe. Denn bislang verwandte Formulare können für die Reparaturbetriebe nachteilig sein.

Wir empfehlen Ihnen, das neue Formular „Zahlungsanweisung (Reparaturkostenübernahmebestätigung)“ zu verwenden und auf alte Formulare, die die Reparaturkostenübernahme im Wege der Abtretung des Anspruchs des Geschädigten gegenüber der Versicherung regeln, zu verzichten.

 

Zum Hintergrund:

Die meisten Reparaturkosten-Übernahmebestätigungen (RKÜB) beinhalteten eine Abtretungserklärung. Der Geschädigte trat den Ersatzanspruch gegen den Versicherer an die Werkstatt ab. Hierdurch wurde die Werkstatt Forderungsinhaber. Die Werkstatt konnte die Forderung gegenüber dem Versicherer im eigenen Namen durchsetzen.

Soweit es zu Streitigkeiten über die Ersatzfähigkeit der einzelnen Reparaturkosten kam, konnte auf das so genannte Werkstattrisiko verwiesen werden. Dieses besagt, dass der Unfallverursacher grundsätzlich das Risiko trägt, dass einzelne Reparaturkosten nicht erforderlich waren. Begründet wird diese Privilegierung damit, dass der (regelmäßig unerfahrene) Geschädigte nicht überblicken kann, welche Kosten für die Reparatur im Einzelfall tatsächlich erforderlich waren.

 

BGH-Entscheidung vom 16. Januar 2024 und die Folgen:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 16. Januar 2024 entschieden, dass der neue Forderungsinhaber (also nach den meisten alten RKÜB die Werkstatt) sich nicht auf diese Privilegierung berufen kann. Wird die Forderung an die Werkstatt abgetreten, trägt diese fortan das Werkstattrisiko.

Die Folgen können erheblich sein. Denn die Werkstatt muss – gegebenenfalls vor Gericht – darlegen und beweisen, dass die Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind, die konkreten Reparaturkosten (wie Material und Arbeitszeit) erforderlich und wirtschaftlich angemessen waren.

Das Werkstattrisiko bleibt hingegen beim Geschädigten, wenn dieser dem Versicherer lediglich eine Zahlungsanweisung erteilt. Denn hierdurch bleibt der Geschädigte Forderungsinhaber und die Versicherung muss den Rechnungsbetrag an die Werkstatt auszahlen. Zwar kann sich die Versicherung etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten lassen – im Streitfall müsste jedoch die Versicherung darlegen und beweisen, ob die Reparaturkosten tatsächlich erforderlich sind. Ob Versicherer in Anbetracht der vergleichsweisen geringen Beträge überhaupt gerichtlich gegen die Werkstätten vorgehen werden, erscheint fraglich.

 

Unsere Handlungsempfehlung:

Verzichten Sie zukünftig auf die Verwendung alter RKÜB-Formulare, in der die Reparaturkostenübernahme im Wege der Abtretung geregelt ist.

Verwenden Sie ein RKÜB-Formular (wie das durch IDENTICA bereitgestellte Muster), dass die Reparaturkostenübernahme im Wege der Zahlungsanweisung regelt. Bitte einfach im Service-Center melden!

Holen Sie sich bei offenen Fragen rechtliche Unterstützung, über die IDENTICA Anwaltshotline, auch hierzu bitte im Service-Center melden!