Prüfung und Wartung von Lackierkabinen

Lieber IDENTICA Partner!

Das bestmögliche Lackierergebnis beginnt schon mit den Lackieranlagen. Regelmäßige Pflege und Prüfungen bilden dabei das Fundament für eine lange Lebensdauer und störungsfreie Funktion. Dabei ist das Warten und Prüfen der Kabinen nicht nur ein „Must have“ für Ihre Qualitätssicherung, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben.

Obwohl eine Lackiereinrichtung keine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist, muss der betriebssichere Zustand stets gewährleistet sein. Das beinhaltet nicht nur die Instandhaltung, sondern auch die Durchführung von Prüfungen. Bei bestehenden Anlagen kann hier ein Instandhaltungskonzept greifen, für Fremdwartung und -prüfung gibt es konkrete Prüfungszyklen. Werden die vorgeschriebenen Pflichten vernachlässigt oder überhaupt nicht wahrgenommen, beeinflusst das insbesondere den Versicherungsschutz, beispielsweise im Falle einer Zerstörung von Sachwerten durch Feuer oder Explosionen.

Doch was genau bedeutet das? 
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat eine Information zu Lackierräumen und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe veröffentlicht, in denen alle relevanten Informationen zusammengefasst sind. Das vollständige Dokument können Sie im untenstehenden Downloadbereich herunterladen. 

Wo steht was?
Insbesondere wegen der Gefahr durch Brände und Explosionen sind die Kabinen-Betreiber zum Beispiel verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (siehe Seite 8/9). Auch wer eine neue Lackierkabine in Betrieb nehmen möchte, muss die Vorgaben für einen genehmigten Sonderbau einhalten und unter anderem Immissionsschutz, Arbeitssicherheit und bestimmte bauliche Grundstrukturen nachweisen (siehe Seite 10-12).

In der Information finden Sie darüber hinaus Definitionen und Hinweise, um Brandschutz und Explosionsschutz zu gewährleisten (siehe Seite 13-27). Es wird auch die Frage beantwortet, wo welche Produkte gelagert werden dürfen (siehe Seite 28-32) und welche Vorgaben es beim Umgang mit Wasser- oder UV-Lacken zu beachten gilt (siehe Seite 39-40).

Ein besonderes Augenmerk liegt auf konkreten Informationen für den Betrieb (siehe Seite 41-42) und der Klarstellung der Prüfungen, die für Lackierkabinen durchgeführt werden müssen (siehe Seite 43).

Was sind die vorgeschriebenen Prüfungszyklen?
1.Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen: vor der erstmaligen Inbetriebnahme und wiederkehrend spätestens alle sechs Jahre

2.Prüfungen an explosionsgeschützten Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen im Sinne der EG-Richtlinie 94/9/EG1: alle drei Jahre 

3.Prüfungen an Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungsanlagen mit Funktion im Explosionsschutz: wiederkehrend jährlich 

Statt der wiederkehrenden Prüfungen nach 1 bis 3 ist ein Instandhaltungskonzept in Eigenregie zulässig, wenn hierdurch dauerhaft die Explosionssicherheit der Anlage gewährleistet wird.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Karsten Stöcker